Informationen rund um den Gestattungsvertrag
Informationen rund um den Gestattungsvertrag
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Grundsätzlich darf jeder Mensch den Wald zur Erholung betreten. Dieses freie Betretungsrecht ist gesetzlich im Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz geregelt (§22 Abs. 1 LWaldG).
Das Betreten erfolgt allerdings auf eigene Gefahr und bezieht sich auf alle Waldbesitzarten (Staats-, Körperschafts- und Privatwald). Den Waldbesitzenden erwachsen daraus keine besonderen Sorgfaltspflichten.
Gilt das freie Betretungsrecht uneingeschränkt?
Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen durch die Waldbesuchenden nicht gestört werden (§ 22 Abs. 2 LWaldG).
Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass Besuchende, die den Wald betreten, sich so zu verhalten haben, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus bedürfen besondere Nutzungen des Waldes, wie zum Beispiel das Zelten, die Kraftfahrzeugnutzung oder auch die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald der Zustimmung des Waldbesitzenden (§ 22 Abs. 4 LWaldG).
Erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr?
Ja, das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
Das bedeutet: Wer den Wald nutzt (Waldbesuchende), muss mit den typischen Gefahren eines Waldes („waldtypische Gefahren“) rechnen. Diese waldtypischen Gefahren sind z. B. herabstürzende Äste, umstürzende Bäume, Geröllabgang, Steinschlag, Schlaglöcher, unbefestigte Randstreifen, Wurzeln, Glatteis o. ä. Waldbesuchende müssen damit rechnen und dies entschädigungslos hinnehmen, d. h. Waldbesitzende haften in der Regel nicht. Dabei sind die Besucherfrequenz sowie eine besondere Bewerbung des Waldweges, z. B. als Premiumwanderweg, irrelevant. Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind selbst an stark frequentierten Waldwegen nicht erforderlich.
Gibt es Gefahren, für die Waldbesitzende oder Veranstaltende die Haftung übernehmen müssen?
Andere Haftungsmaßstäbe gelten für „waldatypische Gefahren“, dies sind nicht durch die Natur oder die Bewirtschaftung vorgegebene Zustände, sondern Gefahren, die vom Waldbesitzenden selbst oder Dritten ausgehen und mit denen der Waldbesuchende nicht rechnen muss. Beispiele sind Forstschranken oder sonstige Hindernisse, Brücken, Treppen, Geländer, Sitzbänke und Schutzhütten, Spielgeräte, gefährliche Abgrabungen, Bodenschächte, gefährliche Zustände im Zusammenhang mit der Holzernte, Zäune/Drähte, durch Wegearbeiten herabstürzende Steine, instabile Holzpolter o. Ä. Die Waldbesuchenden dürfen darauf vertrauen, dass solche Orte verkehrssicher sind. Dafür muss der Waldbesitzende Sorge tragen. Gefahrenstellen an „Verweilplätzen“ und mit waldatypischen Gefahren müssen regelmäßig überprüft und Gefahren beseitigt werden.
Näheres zu Haftungsfragen finden Sie bei Frage Nr. 13.
Waldflächen können verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümern gehören:
- dem Land (Staatswald); zuständig ist dann Landesforsten Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Forstämter
- Städten und Gemeinden (Kommunalwald) und
- privaten Eigentümerinnen und Eigentümern (Privatwald)
Ihr Forstamt hilft bei Fragen zur Zuständigkeit weiter und unterstützt Sie.
Für Veranstaltungen ist entscheidend, wem die genutzten Flächen gehören. Nur die jeweilige Eigentümerin bzw. der jeweilige Eigentümer kann die erforderliche Zustimmung erteilen.
Waldflächen können verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümern gehören.
Als erster Servicepartner hilft Ihnen das zuständige Forstamt.
Dort erhalten Sie Informationen zu:
- Zuständigkeiten
- möglichen Strecken oder Flächen, ggf. Nennung der zuständigen Eigentümer
- Hilfe bei der Einordnung der Veranstaltung und ob diese unter das freie Betretungsrecht fällt oder ob eine formlose Zustimmung oder ein Gestattungsvertrag erforderlich sind
- ggf. Genehmigungs- und Vertragsfragen, Auflagen
- erforderlichen Unterlagen
- Zuständigkeit der Verkehrssicherheit
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme wird empfohlen, insbesondere bei größeren Veranstaltungen.
Welches Forstamt für Sie zuständig ist, können Sie hier nachsehen:
Zur interaktiven Karte >>>
Weder Zustimmung noch Gestattungsvertrag sind erforderlich, wenn die Nutzung unter das freie Betretungsrecht des Waldes fällt.
Das gilt typischerweise z. B. für:
- private Wandergruppen
- private Lauftreffs
- einzelne Schulklassen oder Kindergartengruppen
- private Wander-, Reit- oder Radtouren
Klären Sie im Zweifel mit dem zuständigen Forstamt, ob eine formlose Zustimmung oder ein Gestattungsvertrag nötig sind.
§ 22 des Landeswaldgesetzes regelt das Betreten, Reiten und Befahren.
Absatz 4 regelt, dass die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald
nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig ist und die Wirkungen des Waldes durch die Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Eine formlose Zustimmung des Waldbesitzenden ist daher in der Regel erforderlich, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung handelt, die nicht unter das freie Betretungsrecht fällt (unter 4. – Freies Betretungsrecht) und die Veranstaltung keinen kommerziellen Charakter hat (unter 6. – Gestattungsvertrag).
Das gilt in der Regel für geführte Themen- oder Radwanderungen mit folgenden Rahmenbedingungen:
- organisierte Veranstaltungen (nicht Private, Schulklassen, Kindergartengruppen -> unter 4. – Freies Betretungsrecht), z. B. von Naturschutzverbänden, Tourismusverbänden, Vereinen, NGOs
- weniger als 50 Teilnehmende
- kein Konfliktpotential mit den waldgesetzlichen Vorgaben und mit anderen Erholungssuchenden im Wald
- keine Veränderungen auf der Fläche (z. B. Markierung)
- keine Nutzung von Kraftfahrzeugen im Wald
- kein offenes Feuer
- keine Gewinnerzielungsabsicht besteht
- keine Eingriffe oder Markierungen im Wald erfolgen
- keine Beeinträchtigungen anderer zu erwarten sind
Klären Sie im Zweifel mit dem zuständigen Forstamt, ob Ihre Veranstaltung unter das freie Betretungsrecht fällt oder eine formlose Zustimmung oder ein Gestattungsvertrag erforderlich ist.
Ein Gestattungsvertrag (mit oder ohne Entgelt) wird benötigt, wenn eine organisierte Veranstaltung im Wald stattfindet, die über das freie Betretungsrecht (siehe 1.) hinausgeht und eine formlose Zustimmung des Waldbesitzers (siehe 5.) nicht ausreichend ist. Das betrifft insbesondere Veranstaltungen mit größerem organisatorischem Aufwand, vielen Teilnehmenden oder wirtschaftlichem Interesse, zum Beispiel Sportveranstaltungen, große Waldfeste oder kommerzielle Angebote.
Gegebenenfalls wird durch das Forstamt oder den Waldbesitzenden ein Entgelt festgelegt, wenn ein überdurchschnittlich hoher Aufwand mit der Veranstaltung verbunden ist und/oder die Veranstaltung eine relevante wirtschaftliche Bedeutung für den Veranstaltenden hat.
Ein Gestattungsvertrag ist insbesondere erforderlich, wenn:
- es viele Teilnehmende sind (ca. ab 50 Teilnehmenden)
- Flächen verändert oder markiert werden
- Fahrzeuge im Wald genutzt werden
- offenes Feuer vorgesehen ist
- Konflikte mit anderen Waldnutzungen entstehen können
- erhöhte Verkehrssicherungspflichten bestehen
- ein erhöhter Aufwand für das Forstamt entsteht
- die Veranstaltung wirtschaftliche Bedeutung für den Veranstaltenden hat (kommerzielle Veranstaltung)
Typische Beispiele:
- kommerzielle Laufveranstaltungen oder Mountainbike-Events
- größere Rad-, Reit- oder Wanderveranstaltungen
- kommerzielle Outdoor-Events
- Großveranstaltungen mit vielen Teilnehmenden oder Zuschauenden
Eventuell ist ein Gestattungsvertrag oder eine formlose Zustimmung erforderlich:
- Vor allem bei Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen, bei denen keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Entgelte nur die Kosten decken, ist nicht immer eindeutig, ob ein Gestattungsvertrag erforderlich ist oder eine formlose Zustimmung ausreicht. Im Zweifel sollte frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Forstamt aufgenommen werden.
Der Gestattungsvertrag wird grundsätzlich mit dem jeweiligen Waldbesitzenden geschlossen.
Im Staatswald erfolgt dies durch das zuständige Forstamt als Vertretung des Landes.
Wichtig: Der Vertrag gilt nur für Flächen im jeweiligen Eigentum. Wenn Sie Wald unterschiedlicher Waldbesitzarten nutzen (staatliche, kommunale oder private Waldflächen), müssen Sie von JEDEM Waldbesitzenden die erforderlichen Zustimmungen gesondert einholen.
Je nach Ort oder Route kann das also bedeuten, dass mehr als ein Vertrag abgeschlossen werden muss.
Ihr zuständiges Forstamt unterstützt Sie bei der Frage, durch wessen Wälder Ihre Route verläuft.
Ja, mit entsprechender Anpassung kann das Vertragsmuster verwendet werden, es ist nicht urheberrechtlich geschützt.
Download Gestattungsvertrag Download EigenerklärungDer Gestattungsvertrag gilt ausschließlich für die im Vertrag oder der Zustimmung festgelegten Flächen und Wege.
Dazu gehören zum Beispiel:
- festgelegte (Lauf-)Wege
- festgelegte Veranstaltungsflächen
- festgelegte Streckenführungen
Andere Flächen oder Waldgebiete sind nicht eingeschlossen.
Ob Kosten entstehen, hängt von Art und Umfang der Veranstaltung ab. Kleine oder gemeinnützige Veranstaltungen können entgeltfrei gestattet werden.
Bei größeren oder wirtschaftlich bedeutenden Veranstaltungen wird von Landesforsten in der Regel ein Entgelt von mindestens 400,-€ erhoben.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für:
- Verkehrssicherungsmaßnahmen
- Müllentsorgung
- Wiederherstellung von Flächen
- Versicherungen
- notwendige Abstimmungen oder Kontrollen
Das Entgelt wird durch den Waldbesitzenden festgelegt im eigenen Ermessen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Einnahmen erzielt werden, die mehr als nur die Kosten decken sollen oder die Veranstaltung beruflich bzw. gewerblich organisiert wird (kommerzielle Veranstaltung).
Hinweise auf eine kommerzielle Veranstaltung können sein:
- Teilnahme- oder Startgebühren, die nicht ausschließlich die Kosten decken
- Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
- Sponsoring
- Gewinnerzielungsabsicht
- professionelle Organisation
Typische Beispiele sind Sportevents, geführte Outdoor-Angebote gegen Entgelte oder gewerblich organisierte Kurse.
Wenn Sie einen Gestattungsvertrag abschließen und dieser vorsieht, dass Sie als Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht übernehmen, sind Sie verantwortlich.
Landesforsten Rheinland-Pfalz unterstützt Sie mit diesem E-Learning dabei, Gefahren zu erkennen. Wir möchten Sie befähigen, die Kontrollen selbstständig durchzuführen. Alternativ können Sie die Kontrollen auch an eine geeignete sachkundige Person oder Firma delegieren.
Geeignet für die Durchführung der Kontrollen sind Personen, die die nötige Fachkenntnis haben. Die nötige Fachkenntnis kann zum Beispiel erreicht werden, durch
- eine Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, zur Forstwirtschaftsmeisterin/zum Forstwirtschaftsmeister / forstliches Studium
- eine VTA- oder FLL-Schulung oder
- das Absolvieren des Landesforsten E-Learnings „Verkehrssicherheit bei gestattungspflichtigen Veranstaltungen im Wald“
Wenn Sie eine Veranstaltung im Wald durchführen, die eines Gestattungsvertrages bedarf (siehe dazu Fragen Nr. 4-6), sind Sie in der Regel für die Verkehrssicherheit verantwortlich.
Ihre Aufgaben:
- Sie kontrollieren die für Ihre Veranstaltung geplanten Wege und Flächen im Wald auf mögliche Gefahren. Sie können die Kontrollen an geeignete Personen delegieren
- Wer die Kontrollen durchführt, muss über die entsprechende Fachkenntnis verfügen (siehe Frage Nr. 10)
- Die erlangte Fachkenntnis und Überprüfung der Verkehrssicherheit wird gegenüber dem Forstamt mittels Eigenerklärung erklärt
- Sie melden erkannte Gefahren an das Forstamt oder ggf. den Waldbesitzenden und stimmen mit diesem ab
- ob diese beseitigt werden können
- wer die Kosten der Beseitigung trägt
- ob gegebenenfalls die Strecke geändert werden muss
- oder ob die Veranstaltung gegebenenfalls nicht stattfinden kann
Mit der Eigenerklärung bestätigen Sie, dass Sie für die entsprechende Veranstaltung die Verpflichtungen aus dem Gestattungsvertrag erfüllt haben.
Sie haben die "Informationen rund um den Gestattungsvertrag" gelesen, benötigen einen Gestattungsvertrag und sind damit verantwortlich für die Verkehrssicherheit.