Sonderfall: Megagefahr
Sonderfall: Megagefahr
Beispiele für Megagefahren:
Fotos (v. l. n. r.): Landesforsten RLP / Felix Reusch x2 – zu Lehrzwecken mit KI bearbeitet; Landesforsten.RLP.de / Sebastian Heinrich, Jonathan Fieber
Erkennen Sie an einem Weg im Wald eine erhebliche akute waldtypische Gefahr, also einen Baum oder Ast, der in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Weg stürzen wird und hierbei Leibes- oder Lebensgefahr verursacht (sogenannte „Megagefahr“), so sollten Sie diese Gefahr entfernen lassen. Zwar handelt es sich um eine waldtypische Gefahr, es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Gericht bei einer erkannten Megagefahr eine Verantwortung und evtl. Haftung im Schadensfall annimmt.
Hinweise auf eine Megagefahr
Ein normaler abgestorbener oder morscher Baum am Wegesrand stellt als solcher zunächst keine Megagefahr dar, solange er keine Schieflage aufweist. Vielmehr müssen besondere Anhaltspunkte gegeben sein, dass zeitnah eine akute Gefahr eintritt (zeitlich nahe Gefahrenverwirklichung), z. B. eine angebrochene herabhängende Baumkrone.