Fließgewässer sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG; Eingriffe erfordern eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 31 Landeswassergesetz.

Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der linearen Durchgängigkeit erfordern stets eine frühzeitige Abstimmung mit den Unteren Wasserbehörden (UWB) der Kreisverwaltungen. Die UWB ist auch Ansprechpartnerin für eine Antragstellung nach § 31 Landeswassergesetz und fungiert als Bündelungsbehörde bei der Beteiligung weiterer Behörden wie der Unteren Naturschutzbehörde oder in Wasserschutzgebieten der Oberen Wasserbehörde (SGD Nord/ SGD Süd).


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Zuletzt geändert: Montag, 25. November 2024, 11:25